Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau:
Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis Lindau mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß auch Wertpapiere in Kraft bleiben, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach
-
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.