Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)
Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

Ausfertigungsdatum: 18.03.1993


§ 1 WoStatG Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart

Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsituation der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:

1.
eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;
2.
eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.