Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsituation der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
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eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;
- 2.
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eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.