Für die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 
        
            - 1.
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                ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle in jedem Betrieb des Unternehmens zur Einsichtnahme auszulegen ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1), 
- 2.
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                Mitteilungen, die vom Unternehmenswahlvorstand bekanntzumachen sind, in jedem Betrieb des Unternehmens auszuhängen sind, 
- 3.
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                der Unternehmenswahlvorstand leitende Angestellte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen in den einzelnen Betrieben des Unternehmens heranziehen kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2), 
- 4.
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                die Listenvertreter leitende Angestellte des Betriebs, in dem der Unternehmenswahlvorstand die Losentscheidung über die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Vorschlagslisten (§ 9 Abs. 1) herbeizuführen hat, damit beauftragen können, an ihrer Stelle an der Losentscheidung teilzunehmen, 
- 5.
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                der Unternehmenswahlvorstand auch für einzelne Betriebe des Unternehmens die schriftliche Stimmabgabe beschließen kann (§ 23 Abs. 2 Satz 1), 
- 6.
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                das Wahlausschreiben die Angabe enthalten muß, ob für einzelne Betriebe des Unternehmens die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).