Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
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den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,
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die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
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den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.