(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: 
        
            - 1.
- 
                die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; 
- 2.
- 
                die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen; 
- 3.
- 
                die berechneten Höchstzahlen; 
- 4.
- 
                die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; 
- 5.
- 
                die Zahl der ungültigen Stimmen; 
- 6.
- 
                die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber; 
- 7.
- 
                gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. 
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.