Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.06.2004


§ 48 WODrittelbG Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste

Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.