Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.06.2004


§ 41 WODrittelbG Abberufungsausschreiben

Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.