(1) Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberufungsverfahren eingeleitet.
    
        (2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
- 
                das Datum seines Erlasses; 
- 2.
- 
                den Inhalt des Antrags; 
- 3.
- 
                die Bezeichnung des Antragstellers; 
- 4.
- 
                die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben; 
- 5.
- 
                dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in der Wählerliste eingetragen ist; 
- 6.
- 
                dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf; 
- 7.
- 
                Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; 
- 8.
- 
                den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist; 
- 9.
- 
                dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind. 
(3) Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.