Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.06.2004


§ 24 WODrittelbG Mitteilung des Unternehmens

Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den Betriebsräten.