Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.06.2004


§ 22 WODrittelbG Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens

(1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

(2) Für die nach § 8 des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung im Betrieb gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.