(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 
        
            - 1.
- 
                die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 
- 2.
- 
                die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen. 
        (2) Wahlvorschläge, 
        
            - 1.
- 
                in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind, 
- 2.
- 
                denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3) nicht beigefügt sind, 
- 3.
- 
                die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, 
        sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.