(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
- 1.
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die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
- 2.
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die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen.
(2) Wahlvorschläge,
- 1.
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in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
- 2.
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denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3) nicht beigefügt sind,
- 3.
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die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.