Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954)
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Ausfertigungsdatum: 09.07.1954


§ 7 WiStrG 1954 Einziehung

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.