Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 
        
            - 1.
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                    bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 14 Abs. 1 bis 3,
                     
                        - a)
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                            sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 
- b)
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                            sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle; 
 
- 2.
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                    bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
                     
                        - a)
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                            soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde, 
- b)
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                            soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.