Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
-
bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 14 Abs. 1 bis 3,
- a)
-
sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- b)
-
sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle;
- 2.
-
bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
- a)
-
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,
- b)
-
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.