Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG 1965)
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs

Ausfertigungsdatum: 24.08.1965


§ 1 WiSiG 1965 Maßnahmen zur Sicherstellung

(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über

1.
die Gewinnung und Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft,
2.
die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung
a)
von Waren der gewerblichen Wirtschaft,
b)
von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von den nach dem Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft zuständigen Behörden freigegeben worden sind,
3.
die Verarbeitung und die gewerbliche Verwendung von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung oder gewerblichen Verwendung,
4.
die Erzeugung, die Weiterleitung, die Umwandlung, die Umspannung, die Zuteilung, die Abgabe, den Bezug und die Verwendung von elektrischer Energie,
5.
Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu Instandsetzungen aller Art sowie zur Instandhaltung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen,
6.
die Weiterleitung von Waren der gewerblichen Wirtschaft in Rohrleitungen,
7.
die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und die Verwendung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft,
8.
die Fertigung in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft.
Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Satzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Kaffee sowie Kaffeemittel und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein.

(2) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Geld und Kredit sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über

1.
die Vornahme von Bank- und Börsengeschäften durch Kreditinstitute und die Geschäftstätigkeit an den Wertpapierbörsen,
2.
die vorübergehende Schließung von Kreditinstituten und Wertpapierbörsen.