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Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung (WiPrüfVO)
Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 05.01.2004


§ 6 WiPrüfVO Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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