Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Ausfertigungsdatum: 20.07.2004


§ 35 WiPrPrüfV Einsicht in Prüfungsakten

Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.