Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Ausfertigungsdatum: 20.07.2004


§ 14 WiPrPrüfV Vorberatung der Prüfungskommission

Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.