Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Ausfertigungsdatum: 24.07.1961


§ 51c WiPrO Auftragsdatei

Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Angaben enthält:

1.
Name, Anschrift und Ort,
2.
bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Namen der jeweils verantwortlichen Prüfungspartner und
3.
für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.