Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Ausfertigungsdatum: 24.07.1961


§ 31 WiPrO Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.