Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Ausfertigungsdatum: 24.07.1961


§ 19 WiPrO Erlöschen der Bestellung

(1) Die Bestellung erlischt durch

1.
Tod,
2.
Verzicht,
3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.