(WinzMeistPrV)
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin

Ausfertigungsdatum: 27.08.2001


§ 2 WinzMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile

1.
Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2.Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.