Ausfertigungsdatum: 26.04.2006
(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben
(2) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.
(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.