Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)
Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten

Ausfertigungsdatum: 26.04.2006


§ 1 WinterbeschV Leistungen

(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben

1.
des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung),
2.
des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung),
3.
des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung),
4.
des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung)
erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.

(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.