(WildTArtÜbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten


Ausfertigungsdatum: 29.06.1984

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 417 V v. 31.8.2015 I 1474

Art 1

Dem in Bonn am 23. Juni 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.


Art 2

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens nach Maßgabe von dessen Artikel XI, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.


Art 3

(1) Es ist verboten, Tiere der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgrenzen der Natur zu entnehmen.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn

1.
die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
2.
die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,
3.
die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen oder
4.
außerordentliche Umstände es erfordern.
Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen": entnehmen, jagen, fischen, fangen, beunruhigen, töten oder jeder derartige Versuch.


Art 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, Tiere der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten der Natur entnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.


Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XVIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.