Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (WiKrAusglWG)
Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern

Ausfertigungsdatum: 23.06.1993


§ 5a WiKrAusglWG

(1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich.

(2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen. Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeitpunkt an den Bund zurückübertragen. Absatz 1 bleibt unberührt.