Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Ausfertigungsdatum: 31.07.2009


§ 99 WHG Ausgleich

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5 Satz 2 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.