Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Ausfertigungsdatum: 31.07.2009


§ 95 WHG Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.