Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Ausfertigungsdatum: 31.07.2009


§ 85 WHG Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.