(WGLeistVtrITAG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind

Ausfertigungsdatum: 28.06.1963


Art 3 WGLeistVtrITAG

(1) Die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in seiner jeweils geltenden Fassung fallen, keine Anwendung.

(2) Die Rechtskraft einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung, durch die unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallende Ansprüche auf Grund des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 abgelehnt worden sind, steht einer erneuten, die Regelung des Absatzes 1 berücksichtigenden Entscheidung über den Anspruch nicht entgegen. Die erneute Entscheidung ist nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 und 4 des Bundesrückerstattungsgesetzes bei der hiernach zuständigen Kammer zu beantragen. Auf das Verfahren findet § 42 Abs. 5 des Bundesrückerstattungsgesetzes entsprechende Anwendung.