(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,
- 1.
-
auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung), mit Ausnahme der Blexen-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6,50 m; sofern lediglich die Fahrtstrecke zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und der Blexen-Reede befahren wird, sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 8 m auf dieser Fahrtstrecke lotsenannahmepflichtig,
- 2.
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auf den Fahrtstrecken zwischen der Position des Lotsenschiffes und Bremerhaven (Geestemündung) sowie Wilhelmshaven, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, , mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 8 m,
- 3.
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auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Bereich des Verkehrstrennungsgebietes "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes:
- a)
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Führer von Massengutschiffen mit einer Länge ab 250 m oder einer Breite ab 40 m oder einem Tiefgang ab 13,50 m,
- b)
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Führer von anderen Seeschiffen mit einer Länge ab 350 m oder einer Breite ab 45 m,
- 4.
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wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 m oder einer Breite ab 28 m auf den Fahrtstrecken von den Schlechtwetterpositionen bis zur Leuchttonne "3/Jade 2".
(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,
- 1.
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auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Position des Lotsenschiffes, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, und der Blexen-Reede, mit allen Tankschiffen,
- 2.
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auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 m oder einer Breite ab 23 m.Auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" sind Führer von Tankschiffen mit einer Länge ab 300 m oder einem Tiefgang ab 16,50 m zur Annahme von zwei Seelotsen verpflichtet.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
- 1.
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für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
- 2.
-
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a: Länge 255 m und Breite 40,50 m,
- 3.
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für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b: Länge 355 m und Breite 45,50 m,
- 4.
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für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 4: Länge 175 m und Breite 28,50 m,
- 5.
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für Schiffe nach Absatz 2 Nr. 2: Länge 155 m und Breite 23,50 m.