(1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet in folgender Fassung angewandt:
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(1) Ist im Aufenthaltsgebiet im Sinne des Artikels 1 Nr. 4 des deutsch-sowjetischen Vertrages über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Oktober 1990 (BGBl. 1991 II S. 258) mit einem Grundstück, das durch die sowjetische Besatzungsmacht oder die im Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Truppen zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, während der Dauer der Inanspruchnahme auf Veranlassung der sowjetischen Besatzungsmacht oder der im Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Truppen eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Sache nach den nachstehenden Vorschriften.(2) Ansprüche auf Wertausgleich oder Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind ausgeschlossen, wenn die Befriedigung dieser Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen, des Entschädigungsgesetzes oder des Ausgleichsleistungsgesetzes verlangt werden konnte oder kann."
(2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt:
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"Öffentlichen Mitteln stehen die Mittel gleich, mit denen die sowjetische Seite eine Sache finanziert hat, die sie mit einem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grundstück verbunden hat."
(3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwendung.