(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Werkstoff- und Produktprüfung,
- 2.
-
Schadensanalyse,
- 3.
-
Eigenschaften metallischer Werkstoffe,
- 4.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
- b)
-
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
- c)
-
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
- d)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
- e)
-
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
- f)
-
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
- g)
-
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
- h)
-
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
- 2.
-
für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a bis c in der Auswahl enthalten sein müssen:
- a)
-
mechanisch-technologische Prüfverfahren,
- b)
-
qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen,
- c)
-
Wärmebehandlungen,
- d)
-
Senkrechtprüfungen mit Ultraschall und
- e)
-
Analyse von Fehlerursachen an Produkten;
- 3.
-
Prüfvariante 1
- a)
-
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
- b)
-
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 4.
-
Prüfvariante 2
- a)
-
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,
- b)
-
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 5.
-
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Schadensbeschreibungen zu erstellen,
- b)
-
Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus metallischen Werkstoffen festzulegen,
- c)
-
Prüfumfang und -verfahren festzulegen,
- d)
-
Qualitätsmanagement anzuwenden,
- e)
-
Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,
- f)
-
Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
-
Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,
- b)
-
Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,
- c)
-
Wärmebehandlungen zu planen,
- d)
-
Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffs zu bewerten,
- e)
-
themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.