(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Wärmebehandlungsprozesse,
- 2.
-
Schadensanalyse,
- 3.
-
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen,
- 4.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
- b)
-
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
- c)
-
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
- d)
-
Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
- e)
-
Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen,
- f)
-
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten,
- g)
-
arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,
- h)
-
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
- 2.
-
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
-
Wärmebehandlungen,
- b)
-
mechanisch-technologische Prüfverfahren,
- c)
-
materialografische Gefügeuntersuchungen und
- d)
-
Analyse von Fehlerursachen;
- 3.
-
Prüfvariante 1
- a)
-
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b)
-
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 4.
-
Prüfvariante 2
- a)
-
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- b)
-
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 5.
-
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Schadensbeschreibungen zu erstellen,
- b)
-
Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an wärmebehandelten Werkstoffen festzulegen,
- c)
-
Prüfumfang und -verfahren festzulegen,
- d)
-
Qualitätsmanagement anzuwenden,
- e)
-
Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,
- f)
-
Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
den Zusammenhang zwischen Metallurgie, Fertigungsprozessen, den nachfolgenden Wärmebehandlungsprozessen und den daraus resultierenden Werkstoffeigenschaften zu analysieren und zu beurteilen,
- b)
-
Wärmebehandlungsparameter werkstoffbezogen auszuwählen und festzulegen,
- c)
-
Wärmebehandlungen zu planen,
- d)
-
Wärmebehandlungsanlagen zu überwachen,
- e)
-
Wärmebehandlungsergebnisse zerstörend, zerstörungsfrei und materialografisch zu überprüfen,
- f)
-
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
- g)
-
themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.