(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 869)
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Aussteller des Untersuchungsbefunds,
- 2.
-
Name (Firma) des Antragstellers,
- 3.
-
vorgesehene Bezeichnung,
- 4.
-
sensorischer Befund
- a)
-
bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
- b)
-
bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),
- 5.
-
die festgestellten analytischen Werte für
- a)
-
Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
- b)
-
vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
- c)
-
zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
- d)
-
vergärbarer Zucker
- aa)
-
vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
- bb)
-
nach Inversion bei Schaumwein,
berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
- e)
-
Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
- f)
-
Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,
- g)
-
freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
- h)
-
gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
- i)
-
relative Dichte d 20/20 bei Wein,
- j)
-
Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.