(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage 
        
            - 1.
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                eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder 
- 2.
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                einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder 
- 3.
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                eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder 
- 4.
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                einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde 
        zu erbringen.
    
    
(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.