(WeinV 1995)
Weinverordnung

Ausfertigungsdatum: 09.05.1995


§ 12 WeinV 1995 Reinheitsanforderungen (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.