§ 12 WeinV 1995 Reinheitsanforderungen (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.
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