§ 4 WeinÜV 1995 Vergällung von Weintrub
(zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und
2 des Weingesetzes)
Die Vergällung von Weintrub darf nur mit
1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm
in einem Liter vorgenommen werden.
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