(WeinTechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin

Ausfertigungsdatum: 15.05.2013


Anlage WeinTechAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1372 – 1375)




Lfd. Nr.

Teil des
Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
 1Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Behälter und Geräte zur Annahme vorbereiten
b)
Beschaffenheit prüfen
c)
Mengen ermitteln
d)
Qualitätsparameter bestimmen und Qualitätsstufen zuordnen
e)
Annahmegut zur Weiterverarbeitung bereitstellen
f)
Parameter dokumentieren
8
 2Verarbeiten von Trauben, Maische und Most
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Trauben entrappen und einmaischen
b)
Trauben und Maischen, insbesondere für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein, zur Weiterverarbeitung vorbereiten
c)
Maische und Most für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein behandeln
d)
Maische pressen
e)
Most vorklären
f)
Most anreichern und Säure korrigieren
g)
Trester für die Verwertung vorbereiten, Trub aufbereiten
10
h)
Süßreserve für Qualitätsstufen bereiten, lagern und überwachen
4
 3Steuern der alkoholischen Gärung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gärgebinde vorbereiten und füllen
b)
Hefemanagement betreiben
4
c)
Gärprozesse überwachen, steuern und dokumentieren
d)
Jungwein von der Hefe trennen und Gebinde auffüllen
11
 4Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter Anwendung önologischer Verfahren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Jungwein sensorisch prüfen
b)
Säuregehalt korrigieren
c)
Jungwein schwefeln
d)
Sektgrundwein bereiten
e)
Trubstoffe durch Klärverfahren abtrennen und verwerten
f)
Jungwein und Wein produktspezifisch lagern
26
g)
Weinfehler korrigieren, Maßnahmen dokumentieren
h)
Stabilisierungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren
i)
Wein zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis verarbeiten
14
 5Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Proben nehmen
b)
Untersuchungen zur Bestimmung von Gesamtsäure, Restsüße und schwefeliger Säure durchführen, Ergebnisse entsprechend der Ausbaustufe bewerten und dokumentieren
c)
sensorische Bewertungen anhand von Prüfsystemen durchführen
6
d)
Ergebnisse von Laboranalysen bewerten
e)
Weinfehler und Weinkrankheiten feststellen
f)
bei Abweichungen von Standards und Vorgaben Maßnahmen einleiten
8
 6Abfüllen von Erzeugnissen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Süßreserve dosieren
b)
Sterilfiltration und keimfreie Abfüllung durchführen
c)
Füllgebinde, Verschlusssysteme und Etiketten produktbezogen nach Vorgaben bereitstellen und prüfen
6
d)
Verschnitte herstellen und Ergebnisse dokumentieren
e)
Produktstabilität sicherstellen und dokumentieren
f)
Abfüllanlagen einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen
11
 7Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebsstoffe annehmen, überprüfen, lagern und bereitstellen
b)
Erzeugnisse lagern, auftragsbezogen kommissionieren und versandfertig machen
c)
Flurförderzeuge bedienen
5
 8Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
produktbezogene Kundenberatungsgespräche führen
b)
Verkostungen vorbereiten und durchführen
c)
Kellerbesichtigungen vorbereiten und durchführen
d)
Erzeugnisse sensorisch beschreiben
6
 9Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Kellerbuchführung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
an der Kellerbuchführung mitwirken
b)
Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachten
c)
Informationen beschaffen, bewerten und dokumentieren, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
4
10Durchführen von Hygienemaßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden
b)
Produktionsanlagen, Leitungssysteme und Lagerbehältnisse reinigen, desinfizieren und sterilisieren
c)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
d)
Hygienemaßnahmen dokumentieren
7



Lfd. Nr.

Teil des
Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen sowie Arbeiten im Team
(§ 3 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegen
b)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen
c)
Bedarf an Behandlungs- und Betriebsstoffen, Arbeitsmitteln und -geräten ermitteln und auswählen
12
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
b)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
d)
technische Einrichtungen warten
6
e)
Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern, Qualitätsmängeln und -abweichungen durchführen
f)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, Fehlerberichte erstellen
8