(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
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Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,
- 2.
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Einsetzen von Hilfsstoffen,
- 3.
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Ermitteln einer Verschnittmenge von Weinen verschiedener Sorten anhand eines Vorversuchs,
- 4.
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Ermitteln einer Süßreservemenge anhand eines Vorversuchs,
- 5.
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Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs,
- 6.
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Einsetzen von Kellereimaschinen und Geräten,
- 7.
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Vorstellen und Bewerten von Wein und Sekt,
- 8.
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Prüfen eines Grundweins auf Versektungsmöglichkeit,
- 9.
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Fertigstellen eines Saftes oder Nektars,
- 10.
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Fertigstellen eines Destillats.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.