Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
- 1.
-
die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,
- 2.
-
die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf den sich die Anzeige bezieht, und
- 3.
-
- a)
-
im Falle der Verwendung die Art der Verwendung oder
- b)
-
im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkoholgehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Nebenerzeugnisse und Abfälle.
Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.