(WaStrÜbgVtr)
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

Ausfertigungsdatum: 29.07.1921


§ 3 WaStrÜbgVtr

1. Die Wasserkräfte, die aus den an das Reich übergehenden Wasserstraßen zu gewinnen sind, fallen ihm zu. Jedoch verbleiben die von den Ländern bereits erbauten oder im Bau begriffenen Kraftwerke im Eigentum der Länder. Das Reich verzichtet auf eine Vergütung für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs.

2. Erworbene Rechte Dritter an Wasserkräften bleiben unberührt; die Wasserzinse und sonstigen Abgaben fließen dem Reich zu. Fällt ein Kraftwerk nach Ablauf der behördlichen Erlaubnis an das Land, so hat es hierbei sein Bewenden. Das Land verfügt sodann über die Anlage und die daraus zu gewinnenden Einnahmen mit der Maßgabe, daß die für die weitere Überlassung der Wasserkräfte zu zahlende Vergütung zwischen Reich und Land neu vereinbart wird.