(WaStrÜbgVtr)
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

Ausfertigungsdatum: 29.07.1921


§ 12 WaStrÜbgVtr

Bei der Ausübung der Verwaltung nach § 11 gelten folgende Bestimmungen:

a)
Der Begriff der Strompolizei ist im Sinne des Landesrechts zu verstehen.
b)
Zuständigkeiten der Landesbehörden einschließlich der Landeszentralstellen, die nach Landesrecht dazu dienen, die verschiedenen Interessen an einer Wasserstraße auszugleichen, verbleiben bei diesen Behörden. Soweit eine Landeszentralbehörde nach Landesrecht die besonderen Interessen der Wasserstraße wahrzunehmen hat, gehen deren Befugnisse zur Wahrnehmung dieser besonderen Interessen der Reichswasserstraßen auf das Reichsverkehrsministerium über.Die Zuständigkeiten des Reichsverkehrsministeriums werden, soweit die Voraussetzungen des Artikels 97 Abs. 3 der Reichsverfassung gegeben sind, nur mit Zustimmung der Länder ausgeübt.
c)
Die Befugnisse der Landeszentralbehörden, die diese in Anwendung der Gewerbeordnung im Wasserpolizeiverfahren, insbesondere hinsichtlich der Anlage von Wasserkraftwerken, nach Landesrecht ausüben, verbleiben bei diesen Behörden.
d)
Die Verfügung über die bei den Landesbehörden für die Reichswasserstraßen tätigen Beamten verbleibt den Landesbehörden. Es wird aber die Ernennung, die Versetzung und die Versetzung in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand der für das Reich ausschließlich oder überwiegend tätigen Beamten, soweit diese der Besoldungsgruppe A X oder einer höheren Gruppe angehören, nur mit Zustimmung des Reichsverkehrsministeriums verfügt werden.Für die Besetzung der Landesbehörden gelten die Bestimmungen des Artikels 16 der Reichsverfassung und die hierzu ergehenden Vereinbarungen.Der Personalhaushalt der mittleren und unteren Landesbehörden bedarf, soweit diese mit Reichsaufgaben befaßt sind, der Zustimmung der Reichsregierung. Er ist für die Besetzung dieser Behörden und die Bezahlung ihrer Beamten maßgebend.
e)
Falls der Staatsgerichtshof auf Antrag des Reichs entscheiden sollte, daß das Reich nach dem 1. April 1921 zur selbständigen Neuordnung der Reichswasserstraßenverwaltung auch ohne Einverständnis der beteiligten Länder berechtigt ist, so wird das Reich eine Änderung der vereinbarten Regelung der Wasserstraßenverwaltung nur nach vorausgehender Kündigung verfügen. Die Kündigung ist nur mit einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluß eines Kalendervierteljahrs, frühestens zum 30. September 1921, zulässig. Sie kann auch gegenüber einzelnen Ländern und für einzelne Stromgebiete erfolgen.