(WasserMeistPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin

Ausfertigungsdatum: 23.02.2005


§ 5 WasserMeistPrV Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche "Technik", "Organisation" sowie "Führung und Personal". Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Handlungsbereich "Technik":
a)
Planung und Bau,
b)
Betrieb,
c)
Instandhaltung;
2.
Handlungsbereich "Organisation":
a)
Kostenwesen,
b)
Bau- und Betriebsführung und Kundenorientierung,
c)
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
d)
Recht;
3.
Handlungsbereich "Führung und Personal":
a)
Personalführung,
b)
Personalentwicklung,
c)
Managementsysteme.

(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der "Grundlegenden Qualifikationen" gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.

(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Planung und Bau" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechend den Normen und Vorschriften an der Planung von Wasserversorgungsanlagen mitzuwirken sowie Baumaßnahmen vorzubereiten, durchzuführen, zu überwachen und abzunehmen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a)
Mitwirken bei der Planung, der Abstimmung mit Ver- und Entsorgungsträgern und Institutionen sowie Mitwirken an Genehmigungsverfahren,
b)
Mitwirken an der Auswahl von Bauverfahren und Materialien unter Berücksichtigung der besonderen Hygieneanforderungen,
c)
Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Stücklisten, Skizzen und Planwerken sowie Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe,
d)
Veranlassen, Koordinieren und Kontrollieren der Baustelleneinrichtung und der Verkehrssicherungsmaßnahmen,
e)
Veranlassen, Durchführen, Überwachen und Abnehmen von Baumaßnahmen einschließlich der Funktions- und Güteprüfungen,
f)
Erstellen der Baudokumentation und Prüfen des Aufmaßes sowie Aktualisieren der Bestandspläne;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Betrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Anlagen der Wasserversorgung zu betreiben, zu steuern und zu überwachen, um eine dauerhafte Bereitstellung des Trinkwassers in geforderter Güte, ausreichender Menge und unter ausreichendem Druck entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a)
Überwachen der Trinkwassergüte im laufenden Betrieb und nach Wiederinbetriebnahme sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Erhaltung,
b)
Mitwirken bei der Erstellung, Auswertung und Beurteilung von Betriebs- und Sachdaten sowie von Plänen zur Bestandsdokumentation,
c)
Erfassen von Gefährdungspotenzialen und Einleiten von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Kunden und Emittenten,
d)
Betreiben und Überwachen von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Förderung und Speicherung von Trinkwasser,
e)
Sicherstellen eines geordneten Betriebes von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln unter Beachtung der Zuständigkeiten,
f)
Steuern des Netzbetriebes, Erkennen von Versorgungsbeeinträchtigungen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten,
g)
Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von Anlagen und Rohrleitungen unter Berücksichtigung der Pflicht zur Information und Abstimmung mit den Kunden,
h)
Durchführen von Maßnahmen bei Stör- und Notstandsfällen sowie bei außerplanmäßigen Betriebszuständen;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Instandhaltung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften durch Kombination technischer und organisatorischer Maßnahmen die Erhaltung und Verbesserung der Funktionssicherheit zu erzielen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a)
Aufstellen und Fortschreiben von Inspektions- und Wartungsplänen,
b)
Einleiten und Überwachen von regelmäßigen und ereignisorientierten Inspektionen; Dokumentieren von Ergebnissen und Beurteilen von Betriebszuständen,
c)
Einleiten, Überwachen und Dokumentieren von Wartungsarbeiten,
d)
Einleiten und Überwachen von Instandsetzungsmaßnahmen; Auswerten und Dokumentieren der Schadensereignisse,
e)
Mitwirken bei der Festlegung der Rehabilitationsstrategie, Einleiten und Überwachen von Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen,
f)
Überwachen von elektrotechnischen Arbeiten im Rahmen der Zuständigkeiten,
g)
Sicherstellen der Funktion von Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtlichen Vorschriften.

(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a)
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,
b)
Überwachen und Einhalten des Budgets,
c)
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte,
d)
Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
e)
Anwenden von Kalkulationsverfahren,
f)
Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,
g)
Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Bau- und Betriebsführung und Kundenorientierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Verfahren der Baudurchführung und die Instrumente der Betriebsführung gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften zu beherrschen sowie die Kunden zu beraten und die Kundenzufriedenheit zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a)
Mitwirken bei der Planung von Aufbau- und Ablaufstrukturen,
b)
Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen,
c)
Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung und Terminüberwachung,
d)
Planen, Steuern und Überwachen von Bau- und Betriebsabläufen,
e)
Planen und Steuern des Personal-, Material- und Geräteeinsatzes,
f)
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
g)
Einleiten, Überwachen und Dokumentieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen,
h)
Bearbeiten von Kundenaufträgen; Beraten und Informieren von Kunden im Hinblick auf Wassergüte, Kundenanlagen und Maßnahmen am Trinkwassernetz;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a)
Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes,
b)
Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
c)
Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
d)
Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln,
e)
Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;
4.
im Qualifikationsschwerpunkt "Recht" soll das Vertrautsein mit den für die Wasserversorgungstechnik relevanten Rechtsvorschriften und die Fähigkeit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a)
Berücksichtigen des Wasserrechts,
b)
Berücksichtigen des Gesundheits- und Lebensmittelrechts, insbesondere der Trinkwasserverordnung,
c)
Berücksichtigen der Rechtsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu Aufsichtsbehörden, Auftragnehmern, Kunden und Installationsunternehmen,
d)
Berücksichtigen der einschlägigen Bestimmungen des Bau- und Nutzungsrechts.

(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" und "Organisation" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a)
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
b)
Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Eignung und Befähigung,
c)
Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
d)
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,
e)
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
f)
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
g)
Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten,
h)
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen,
i)
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a)
Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs,
b)
Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien,
c)
Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung,
d)
Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Managementsysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähigkeit umfasst, die Ziele der Managementsysteme durch Anwendung entsprechender Methoden und Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a)
Berücksichtigen des Einflusses von Managementsystemen auf das Unternehmen,
b)
Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Systemziele,
c)
Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen,
d)
kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzielen.

(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.

(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.