(WahlPrG)
Wahlprüfungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951


§ 4 WahlPrG

Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.