Stand: Ersetzt V 111-1-7 v. 29.9.2009 I 3220 (WahlKErstV)
Auf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3220) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.