(WaffKostV)
Kostenverordnung zum Waffengesetz

Ausfertigungsdatum: 19.07.1976


Anlage WaffKostV Gebührenverzeichnis

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 481 - 485


Abschnitt I: RahmengebührenDM
   vonbis
1.Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)200,-5.000,-
2.Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG)200,-5.000,-
3.Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG1/4 der nach Nummer 1 oder 2 festgesetzten Beträge, höchstens 1.000,-
4.a)Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition (§§ 21 bis 23 WaffG)150,-1.000,-
b)Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a bis zu 750,-
5.Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG)150,-1.000,-
6.Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG)200,-1.000,-
7.Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG)50,-300,-
8.Zulassung von Ausnahmen  
 a)von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schußapparate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG70,-750,-
 b)von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG70,-750,-
 c)von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition nach § 23 Abs. 4 WaffG100,-750,-
 d)von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschenmunition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5 WaffG50,-625,-
 e)von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung50,-4.000,-
 f)von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG50,-1.000,-
 g)von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG100,-500,-
 h)von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG60,-250,-
9.Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV100,-250,-
10.Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV100,-250,-
11.Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG200,-500,-
12.Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG100,-400,-
13.Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV100,-500,-
14.Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG100,-700,-
15.Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 WaffG100,-250,-
16.Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40 Abs. 2 WaffG100,-200,-
17.Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2 WaffG100,-150,-
18.Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV und Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV100,-150,-
Abschnitt II: Feste Gebühren
   DM 
1.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG)110,- 
2.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG)110,- 
3.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)170,- 
4.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)400,- 
5.Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)150,- 
6.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG80,- 
7.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG50,- 
8.Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG)Zuschlag von 50,- DM zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7
9.Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt30,- 
10.Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte  
 a)einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer WaffenGebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte
 b)der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG35,- 
11.Eintragung  
 a)einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird25,- 
 b)des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte25,- 
 c)des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV25,- 
12.Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG)50,- 
13.Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG)60,- 
14.Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG)200,- 
15.Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG)150,- 
16.Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG400,- 
17.Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG250,- 
18.Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche ErlaubnisGebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis
19.Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV)20,- 
20.Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV)20,- 
21.Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV)20,- 
22.Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV)125,- 
23.Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür bestimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV)20,- 
24.Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)80,- 
25.Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)20,- 
26.Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)20,- 
27.Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)20,- 
28.Beschußgebühren (§ 16 WaffG)  
28.1KurzwaffenDM/Lauf 
1.1Pistolen gleichen Typs 1)  
1.1.1Pistolen für patronierte Munition  
1.1.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe22,- 
1.1.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe5,50 
1.1.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen5,50 
1.1.2Pistolen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition  
1.1.2.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe10,- 
1.1.2.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe3,40 
1.1.2.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen3,40 
1.1.3Pistolen für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
1.1.3.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe46,- 
1.1.3.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe16,- 
1.1.3.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen16,- 
1.1.4Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Pistolen  
1.1.4.1Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 berechnet.  
1.1.4.2Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 berechnet.  
1.1.4.3Für Austauschläufe und Waffenteile, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich erforderliche Mehraufwand berechnet.  
1.2Revolver gleichen Typs 2)  
1.2.1Revolver für patronierte Munition  
1.2.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe18,- 
1.2.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe5,50 
1.2.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen5,50 
1.2.2Revolver für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition  
1.2.2.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe15,- 
1.2.2.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe4,- 
1.2.2.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen4,- 
1.2.3Revolver für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
1.2.3.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe54,- 
1.2.3.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe16,- 
1.2.3.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen16,- 
1.2.4Austauschläufe und Wechseltrommeln für Revolver  
1.2.4.1Austauschläufe und Wechseltrommeln werden wie Waffen nach den Nummern 1.2.1.1 bis 1.2.3.3 berechnet.  
1.2.4.2Für Austauschläufe und Wechseltrommeln, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.  
28.2Langwaffen  
2.1Büchsen und Flinten gleichen Typs 3)  
2.1.1Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Zentralfeuerzündung  
2.1.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe19,- 
2.1.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe8,80 
2.1.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen8,80 
2.2.1Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Randfeuerzündung  
2.2.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe16,- 
2.2.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe5,50 
2.2.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen Bei Kombinationen der Zündungsarten nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 in einer Waffe sind die Gebühren nach Nummer 2.1.1 zu berechnen.5,50 
2.3.1Büchsen und Flinten für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
2.3.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe46,- 
2.3.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe16,- 
2.3.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen16,- 
2.4Einsteckläufe, Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Büchsen und Flinten  
2.4.1Einsteckläufe und Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.3.1.3 berechnet.  
2.4.2Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.3.1.3 berechnet.  
2.4.3Für Einsteckläufe und Waffenteile, die zum Beschuß ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.  
28.3Zulassung von Munition (§ 25 WaffG)DM/Los 
3.1Zulassungsprüfung  
3.1.1bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück150,- 
3.1.2bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück450,- 
3.1.3bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück690,- 
3.1.4bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück950,- 
3.1.5bei Losgrößen über 150.000 Stück1.000,- 
3.2Fabrikationskontrolle  
3.2.1bis zu einer Losgröße von 35.000 Stück420,- 
3.2.2bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück540,- 
3.2.3bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück600,- 
3.2.4bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück720,- DM 
29.Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG25,- 
30.Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle des § 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG25,- 
31.Abstempeln der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro angefangene 50 Stück25,- 
32.Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV)25,- 
33.Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprüfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV)25,- 
34.Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen, insbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WaffV30,- 
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen FällenDM
   vonbis
1.Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind50,-1.000,-
2.Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß gegeben hatGebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
3.Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren BeendigungGebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist
4.Teilweise oder vollständig erfolglose WiderspruchsverfahrenGebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 50,-, soweit nicht für die Amtshandlung eine niedrigere Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
5.Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren BeendigungGebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens
6.Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen VerfahrenGebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages