Ausfertigungsdatum: 19.07.1976
(1) Bei der Beschußprüfung nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand
(2) Eine Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage ist nicht zu erheben, wenn der Prüfgegenstand
(3) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt der Antragsteller die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, so ermäßigt sich die Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage um 30 vom Hundert.
(4) Werden in den Räumen der Behörde mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so ermäßigt sich die Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage um 15 vom Hundert.
(5) und (6) (weggefallen)