Ausfertigungsdatum: 17.12.1975
(1) Öffentlich-rechtliche Geldinstitute, die unter § 1 Nr. 2 fallen und ihren Geschäftsbetrieb nicht fortführen, sind aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung (§ 9) bleiben sie in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Beendigung der Abwicklung ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Verbleibt bei einem unter Absatz 1 fallenden Geldinstitut bei Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuß und sehen die Errichtungsvorschriften oder die Satzung eine Verwendung dieses Überschusses unter Mitwirkung einer nicht mehr bestehenden Stelle oder zugunsten eines nicht mehr bestehenden Empfangsberechtigten vor, so bestimmt die Aufsichtsbehörde über die Verwendung des Vermögensüberschusses unter Berücksichtigung der Errichtungsvorschriften und der Satzung.
(3) Das Vermögen der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse (Verordnung des Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossenschaftliche Revisionswesen vom 21. Oktober 1932 - Reichsgesetzbl. I S. 503 -) geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland über. Soweit die Stammanteile anderen Anteilseignern zustehen, erhalten diese von der Bundesrepublik Deutschland eine Abfindung in Höhe des Betrages, der ihnen zustehen würde, wenn das auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangene Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten unter die Anteilseigner nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Stammanteile verteilt worden wäre.
(4) Mit der Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung gehen über