Wachsziehermeisterverordnung (WachszMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wachszieher-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 23.06.1987


§ 9 WachszMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1987 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.