Ausfertigungsdatum: 23.06.1987
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.