(VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz

Ausfertigungsdatum: 25.05.1976


§ 62 VwVfG Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.